AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Der Firma Haller Klassische Automobile GmbH & Co. KG nachfolgend Auftragnehmer genannt.


1.       Stundenverrechnungssätze:

a.       für Arbeiten an der Mechanik / nicht formgebenden Arbeiten am Fahrzeug beträgt der Satz 107,10€ zzgl. aktuell gültiger

MwSt. 

b.       für Karosseriearbeiten / formgebende Arbeiten am Fahrzeug beträgt der Satz 125,00€ zzgl. aktuell gültiger MwSt. 

c.       für Lackierarbeiten beträgt der Satz 156,00€ zzgl. aktuell gültiger MwSt. 


2.       Auftragserteilung:

a.       Mit der Übergabe des Fahrzeugscheins und des Schlüssels erteilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Berechtigung einen Kostenvoranschlag zu erstellen, die dafür nötige Fahrzeugdurchsicht sowie Probe- & Überführungsfahrten durchzuführen.

b.       Sollte der Auftraggeber keinen Fahrzeugschein vorlegen bzw. übergeben können, so übernimmt der Auftraggeber die Haftung für jeden durch die Ordnungs- bzw. Polizeibehörde festgestellten Verstoß zzgl. einer Bearbeitungspauschale in Höhe von 25,00 Euro zzgl. aktuell gültiger MwSt.


3.       Kostenvoranschläge:

a.       Kostenvoranschläge beziehen sich immer auf den Zeitpunkt der äußeren Betrachtung, für verdeckte Mängel haftet der Auftragnehmer nicht. 

b.       Der Kunde räumt dem Auftragnehmer zur Beschleunigung des Reparaturauftrages ein Verfügungsrahmen in Höhe von 10% des brutto Kostenvoranschlages für verdeckte Mängel, Kleinteile und Verbrauchsmaterial ein.

c.       Sollte sich der Kunde gegen 3.b. entscheiden ist dies schriftlich auf dem Kostenvoranschlag zu vermerken und nur mit Unterschrift eines Angestellten des Auftragnehmers gültig.


4.       Fristen:

a.       Der Auftraggeber erkennt an, das der Auftragnehmer keine verbindlichen Fristen zur Fertigstellung des Auftrages nennen kann und alle Angaben stets unverbindlich sind. 

b.       Der Auftraggeber erkennt an das sich der im Kostenvoranschlag festgehaltene Arbeitsumfang erweitern kann und dies eine Fristverlängerung bedeutet.


5.       Lieferfristen / Allgemeine Ersatzteilverfügbarkeit:

a.       Der Auftragnehmer haftet nicht für den Lieferverzug seiner Lieferanten. Sollte ein Originalersatzteil nicht lieferbar sein so bemüht er sich gleichwertigen Ersatz zu beschaffen.

i.     Gebrauchtteile werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und ohne Übernahme der Haftung für Art & Güte durch den Auftragnehmer verbaut.

b.       Es bleibt dem Auftragnehmer unbenommen Ersatz- & Gebrauchtteile wegen ihrer Art & Güte abzulehnen, wenn er die Tauglichkeit für die angestrebte Verwendung als nicht gegeben erachtet. 

c.       Sollte ein Originalersatzteil nicht mehr lieferbar und auch kein Ersatz verfügbar sein, ist der Auftraggeber darüber in Kenntnis zu setzen.

i.     Tritt der Fall ein das die Durchführung der Arbeiten unmöglich ist, ist der Auftrag wie bereits durchgeführt abzurechnen und der Auftraggeber in der Pflicht die Abholfristen einzuhalten.


6.       Berechnung des Auftrages:

a.       Wünscht der Auftraggeber die Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgt dies auf seine Rechnung und Gefahr.

b.       Die Umsatzsteuer/MwSt. geht zu Lasten des Auftraggebers.

c.       Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.

d.       Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.


7.       Altteile:

a.       Der Auftraggeber stimmt grundsätzlich der stofflichen sach- und fachgerechten Entsorgung aller in seinem Eigentum befindlichen Waren zu, die durch den Werkvertrag betroffen sind. 

b.       Wünscht der Auftraggeber das einzelne Waren nicht dem Verwertungskreislauf zugeführt werden, so ist dies spätestens zur Auftragsbestätigung schriftlich festzuhalten.

i.     Erfolgt die schriftliche Vereinbarung erst nachdem der Werkvertrag durch den Auftraggeber bestätigt und durch den Auftragnehmer begonnen wurde:

1.       So haftet der Auftragnehmer nicht für bereits dem Verwertungskreislauf zugeführte und somit untergegangene Waren.

2.       Der Auftragnehmer führt keine Prüfung darüber durch welche Waren zu diesem Zeitpunkt bereits untergegangen sind.

3.       Der Auftraggeber spricht den Auftragnehmer von allen Schadensersatzansprüchen frei, die er durch die verspätete Mitteilung zu vertreten hat.

ii.     Erfolgt die schriftliche Vereinbarung fristgerecht:

1.       So hat der Auftraggeber alle benannten Waren mit der Fahrzeugübergabe aus den Räumlichkeiten des Auftragnehmers zu entfernen.

a.       Erfolgt bei der Fahrzeugübergabe keine Mitnahme der Waren, so wird der Auftragnehmer diese 7 Tage, ab Fahrzeugübergabe kostenlos aufbewahren.

b.       Für die Lagerung über die ersten 7 Tage hinaus gilt Ziff. 11.h


8.       Abnahme:

a.       Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.

b.       Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

c.       Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.


9.       Zahlung

a.       Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Vertragsgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung.

b.       Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Auftrag beruht.

c.       Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

d.       Ist 7 Tage nach Übersendung/Aushändigung der Rechnung respektive der Abnahme des Vertragsgegenstandes kein Zahlungseingang verzeichnet tritt der Zahlungsverzug ein, eine kostenlose Zahlungserinnerung wird am 14. Folgetag des Rechnungsdatums erstellt. Weitere 7 Tage später erfolgt die erste Mahnung mit 5 Euro Mahngebühr zzgl. Zinsen auf den offenen Betrag in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz (§288 BGB Abs. 1).


10.      Haftung für Sachmängel:

a.       Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.

b.       Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.


11.      Gebührenübersicht

a.       Fahrzeugdurchsicht inkl. Prüfen der Flüssigkeiten auf Alter und Füllmenge: 107,10€ zzgl. aktuell gültiger MwSt. 

b.       Fahrzeugverbringung innerhalb Berlins auf offenem Transporter: 100,00€ zzgl. aktuell gültiger MwSt.

c.       Fahrzeugverbringung innerhalb Berlins in geschlossenem Anhänger: 250,00€ zzgl. aktuell gültiger MwSt.

d.       Vorstellgebühr zur HU/AU sowie Sonderabnahmen: 35,00€ zzgl. aktuell gültiger MwSt.

e.       Stellplatzgebühren; bei nicht Abholung gemäß 8. der AGB bzw. Nennung eines verbindlichen Abholtermins erheben wir pro Tag eine Gebühr von 10,00€ zzgl. aktuell gültiger MwSt. für einen Außenstellplatz. Innenstellplätze werden bei offenen Fahrzeugen (ohne Verdeck) bzw. bei Schäden / Fahrzeugen die ein Verbleib unter freien Himmel ausschließen durch den Auftragnehmer bei Verfügbarkeit bereitgestellt, dafür werden pro Tag 60,00€ zzgl. aktuell gültiger MwSt. erhoben.

f.        Ausgenommen von 11.e sind Standzeiten die der Ersatzteilversorgung geschuldet sind, sollte ein Ersatzteil verfügbar aber nicht vom Kunden gewünscht werden, durch seine Art und Güte, seinen Preis oder Ursprung sind dennoch die unter 3.e genannten Stellplatzgebühren fällig.

g.       Kostenvoranschlag: wird für den Auftraggeber ein Kostenvoranschlag erstellt so werden dafür über die Kosten für die Fahrzeugdurchsicht hinaus Kosten in Höhe von 100,00€ zzgl. aktueller MwSt. fällig.

i.     Bei Auftragserteilung werden die Kosten für den Kostenvoranschlag erstattet.

ii.     Die Abrechnung des Kostenvoranschlags erfolgt mit der Auftragsablehnung bzw. mit dem Abholen des Vertragsgegenstandes.

h.       Für die Lagerung von Kundeneigentum erhebt der Auftragnehmer pro angefangenem Euronormbehälter und pro angefangener Woche eine Lagergebühr in Höhe von:

i.     6,99€ zzgl. aktueller MwSt. für eine Box: 40x30x12cm 

ii.     8,99€ zzgl. aktueller MwSt. für eine Box: 40x30x22cm

iii.     Für Waren, die nicht in den benannten Euronormbehältern untergebracht werden können, wird ausdrücklich die nicht-Lagerfähigkeit vereinbart.


12.      Pfandrecht

a.       Dem Auftraggeber steht das wegen seinen Forderungen aus dem Werkvertrag das vertraglich erweiterte Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenstand zu.

b.       Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.


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